Änderungen im Führerscheinrecht (Klasse AM)
ab 20. Jänner 2013

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Einheitlicher EU-Scheckkarten Führerschein
  • Befristung des Führerscheins auf 15 Jahre 
  • Neue Klassen beim A-Führerschein (z. B. AM statt bisher Mopedausweis)
  • Direkter Einstieg in die Kategorie der leistungsstärksten Motorräder erst ab 24 Jahren
  • Verpflichtende Weiterbildung für Fahrprüfer

Ab 2013 ausgestellte Führerscheine im Scheckkartenformat sind 15 Jahre gültig. Bei der Erneuerung von Führerscheinen wird in Österreich keine Überprüfung des Gesundheitszustandes vorgenommen – auch nicht bei Kfz-Lenkerinnen und -Lenkern, die älter als 50 Jahre sind. Mit dem regelmäßigen Dokumentenaustausch und den dadurch aktuellen Fotos soll Fälschungen vorgebeugt werden. Es handelt sich dabei also nur um eine administrative Befristung, wer sie versäumt läuft also auch keine Gefahr, seinen Versicherungsschutz zu verlieren.

Auch wer den Führerschein aufgrund von Verlust, Diebstahl oder Änderungen (wenn Lenkerinnen und Lenker den Führerschein als amtliches Dokument benutzen wollen) ersetzen muss, erhält den neuen EU-Scheckkarten-Führerschein.

Alle bis 2013 erteilten Lenkberechtigungen, auch die alten, rosa Führerscheine und die grünen Mopedausweise, sind bis 19.1.2033 gültig.

Kosten für einen Umtausch: 55,70 Euro


Wenn du vor dem 20. Jänner 2013 15 Jahre alt wirst, solltest du, um Geld zu sparen, die Ausstellung eines Mopedausweises vor diesem Datum anstreben. Dazu brauchst du Bestätigungen über (eine erfolgreich abgelegte theoretische Prüfung, die absolvierte Fahrpraxis am Übungsgelände und im Straßenverkehr, Einverständniserklärung der Eltern, 2 EU-Passfotos und € 13,-- Ausstellungsgebühr). Danach werden nur mehr Mopedführerscheine (Klasse AM) nach den neuen Bestimmungen des Führerscheingesetzes ausgestellt.


Änderungen bei den Motorradklassen:

ALTE Regelung:  

bis 19. 1. 2013

NEUE Regelung:

ab 20. 1. 2013

Mopedausweis:
Mindestalter 15
und theoretische Prüfung
Klasse AM: für Mopeds
und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Mindestalter 15
nur theoretische Prüfung
  Klasse A1 (bis 125 ccm):
Mindestalter 16
und Führerscheinprüfung (Theorie und Praxis)
Vorstufe A (bis 25 kW):
Mindestalter 18
Klasse A2 (bis 35kW):   Mindestalter 18
und Führerscheinprüfung (Theorie und Praxis)
oder 2 Jahre Besitz der Klasse A1
plus Schulung oder praktische Fahrprüfung
Klasse A: Mindestalter 21
oder 2 Jahre Besitz der Vorstufe A
Klasse A: Mindestalter 24
Führerscheinprüfung (Theorie und Praxis)
oder 2 Jahre Besitz der Klasse A2
plus Schulung oder praktische Fahrprüfung
Die Änderungen im Detail
Ueberblick14.FSG-Nov.pdf
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Mopedausweis (Führerschein AM) - Ausstellung


Allgemeine Informationen

Ein Moped ist laut Gesetz als ein Motorfahrrad mit bis zu 50 ccm Hubraum und maximal 45 km/h zugelassener Bauartgeschwindigkeit definiert.

Das Lenken eines Mopeds oder Invalidenkraftfahrzeugs ist seit 1. September 2009 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zulässig, wenn die Lenkerin/der Lenker im Besitz eines Mopedausweises ist. 

Hinweis: Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Österreich Mopeds lenken (ohne Mopedausweis).

Besitzerinnen/Besitzer eines Führerscheins (einer beliebigen Klasse) benötigen keinen Mopedausweis.


Voraussetzungen

  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Theoriekurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten, wird mit der Teilnahme am Verkehrserziehungsunterricht an der Polytechnischen Schule erfüllt) und eine Theorieprüfung (in der Schule)
  • Praxiskurs über sechs Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) am Übungsplatz (wird von der Polytechnischen Schule in Kooperation mit einer Fahrschule mit Blick auf möglichst niedrige Kosten organisiert)
  • Praxiskurs über zwei Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten) Lenken im öffentlichen Verkehr (wird von der Polytechnischen Schule in Kooperation mit einer Fahrschule mit Blick auf möglichst niedrige Kosten organisiert) 
  • Nachweis über ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber der Instruktorin/dem Instruktor oder der Fahrlehrerin/dem Fahrlehrer
  • Einwilligung eines Erziehungsberechtigten, sofern das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde

Hinweis: Der sechsstündige Praxiskurs am Übungsplatz kann zugunsten des Fahrens im Verkehr verkürzt werden, sofern die Gesamtdauer von acht Übungseinheiten für die Praxisausbildung nicht unterschritten wird.


Zuständige Stellen:

Ausstellende Behörde ist ab 20. 1. 2013 ausnahmslos die Bezirksverwaltungsbehörde (BH).

 

Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Polytechnischen Schule im Rahmen des Unterrichts (UÜ Verkehrserziehung).

 

Für die praktische Ausbildung bieten sich vor allem

an. 


Verfahrensablauf

Mit der Ausbildung kann sechs Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.

Der Führerscheim AM im Scheckkartenformat wird nach Erfüllen aller Voraussetzungen umgehend per Post zugestellt (frühestens am 15. Geburtstag).


Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Passfoto (Hochformat 35 mm x 45 mm)
  • 15-Jährige: zusätzlich
    • Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten

Kosten

Ausbildungs- und Prüfungskosten sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen.


Zusätzliche Informationen

Für die Inbetriebnahme und das Lenken von Mopeds gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille) bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

 


Rechtsgrundlagen

14. FSG-Novelle (BGBl I 61/2011)
§ 1 und 31 Führerscheingesetz (FSG)
§§ 10 bis 13 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)